News 2011 Kieferorthopädie Köln
Privatpatienten haben ein Recht auf Einsicht
Privatpatienten haben ein Recht auf Einsicht in ihre Versicherungsgutachten.
Private Krankenversicherer lehnen oftmals Behandlungen ab mit der
Begründung, diese sei nicht medizinisch notwendig. Begründet wird diese
„Nichtnotwendigkeit“ regelmäßig mit der Auswertung der Behandlungsunterlagen
durch einen so genannten „neutralen Gutachter“ im Auftrag der Versicherung. In
der überwiegenden Zahl werden diese Gutachten erstellt, ohne dass der
Gutachter den Patienten körperlich untersucht hat. Dieser Praxis hat jetzt der
Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben. Nach Auffassung des BGH müssen
private Krankenversicherer ihrerseits eingeholte Gutachten einem vom Patienten
zu benennenden Arzt unter Angabe der Identität des Gutachters vorlegen, auch
wenn keine körperliche Untersuchung stattgefunden hat. Im
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) heißt es in §178m, der Patient habe ein
Einsichtsrecht in Gutachten, die der Versicherer in Auftrag gegeben hat, wenn er
zur Erstellung des Gutachtens körperlich untersucht wurde. Die privaten
Versicherer haben sich stets auf den Wortlaut des §178m berufen und die
Einsicht in das Gutachten verweigert, weil keine körperliche Untersuchung
stattgefunden hatte. Der BGH vertritt die Ansicht, dass erst die umfassende
Kenntnis des Gutachtens den Patienten in die Lage versetzt zu beurteilen, ob ein
Anspruch auf Kostenerstattung besteht bzw. bei einer Klage Aussicht auf Erfolg
besteht (AZ: IV ZR 418/02).